AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Flöße

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages zwischen der Firma Meckis Kanu Boot und Bike Verleih UG, im Folgenden als Vermieter bezeichnet, und dem Kunden, im Folgenden als Mieter bezeichnet. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages erkennt der Mieter diese Bedingungen für sich und seine Begleiter an.

1. Geltungsbereich

1.1 Die Vermietung von Kanus / Ruderbooten / Tretboote / Floße sowie Boote etc., im nachfolgenden Wasserfahrzeuge/Mietgegenstand genannt, erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden allgemeinen Mietbedingungen.

1.2 Die allgemeinen Mietbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Klauseln, die für Unternehmer gelten, gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen Mietbedingungen widersprechen, gelten nur insoweit, als diesseits eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erfolgt.

2. Allgemeines

2.1 Die Vermietung der/des Wasserfahrzeuge/Mietgegenstandes erfolgt nur an Personen, die das 18. Lebensjahr, soweit erforderlich das 21. Lebensjahr vollendet haben sowie gegen Angabe der Personalien (Name, Anschrift) und Vorlage eines gültigen Personaldokuments sowie3 des gültigen Sportbootführerscheins, wenn erforderlich.

2.2 Die Benutzung der Boote, einschließlich des Badens vom Boot aus, erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr, während der Fahrt ist es verboten in Wasser zu springen, der Motor muss immer aus sein! Für Kinder unter 8 Jahren und Nichtschwimmern ist das Tragen von geeigneten Rettungsmitteln (Schwimmwesten) Pflicht. Eltern/andere Aufsichtspersonen haben der Aufsichtspflicht nachzukommen und sind für die Sicherheit ihrer/der zu beaufsichtigenden Kinder/Personen (Tragen von Schwimmwesten, Verhalten im Boot, usw.) verantwortlich.

2.3 Anweisungen des Vermieters bzw. für ihn tätiger Personen ist Folge zu leisten.

2.4 Für Verschmutzungen von Wasser, Wald und Umwelt durch den Mieter ist dieser selbst verantwortlich und haftbar. Abfälle und Müll müssen mitgenommen und entsorgt werden.

3. Vertragsschluss, Mietpreis, Kaution, Fälligkeit

3.1 Der Vertrag kommt durch Antrag (Angebot) und Annahme zustande. Das Angebot gilt dabei erst als angenommen, wenn der Mieter schriftlich oder per Mail eine Reservierungsbestätigung erhalten hat. Die Buchungen können telefonisch, per E-Mail oder direkt vor Ort erfolgen.

Der Mieter und Fahrer eines Floßes muss das 21. Lebensjahr vollendet haben. Der Mieter erhält vom Vermieter eine schriftliche Anmeldung, den Mietvertrag, die AGB´s sowie die für das jeweilige Wasserfahrzeug/Mietgegenstand geltenden Richtlinien mit der Bitte um Anzahlung und Bestätigung der gebuchten Leistungen per Mail. Erst nach Eingang der geleisteten Mietpreises sowie der Kaution gilt der Auftrag als angenommen.

3.2 Nicht verbindlicher Reservierung also nach Zahlungseingang ist eine Stornierung/Rücktritt nicht mehr möglich. Im Falle von Unwetterwarnung kann eine einmal vereinbarte Mietzeit in einvernehmlicher Absprache auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden.
Dies gilt auch bei sturmartigen Wetterbedingungen, wobei Windverhältnisse bis zu 8 Beaufort und Regen hiervon ausgeschlossen sind, soweit Fahrten nicht oder nur eingeschränkt stattfinden können.

3.3 Die im Mietvertrag angegebenen Preise sind bindend und richten sich nach der Preisliste des Vermieters in seiner aktuellen Fassung. Bei dem Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten ohne Bedienungspersonal und Treibstoff- bzw. Energiekosten. Die angegebenen Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf vereinbarte Einsatzdauer, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.

3.4 Der vereinbarte Mietpreis sowie die Kaution sind im Voraus, spätestens vor Übergabe der Mietsache zur Zahlung fällig und in bar zu entrichten. Andere Zahlungsmodalitäten (Überweisung nach Rechnungslegung) bedürfen der vorherigen Absprache.

3.5 Die bei motorbetriebenen Wasserfahrzeugen anfallenden Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters.

3.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Vermietung des Bootes anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Der Vermieter erhebt dafür als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von EUR 10,00 €.

4. Übernahme- und Rückgabe der Boote

4.1 Die Vermietung der/des Wasserfahrzeuge//Mietgegenstandes erfolgt auf der Grundlage der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen.

4.2 Übernahme und Rückgabe erfolgen zu den vereinbarten Zeiten. +

Die Boote sind spätestens zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit, am Ort der Übergabe, soweit nichts Anderweitiges vereinbart, zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe des Bootes nicht rechtzeitig zum vereinbarten Termin fällt eine Verzögerungsgebühr in Höhe des ausfallenden Buchungspreises oder Stundenpreises an. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache kann der Mieter keine Rückforderung des Mietpreises verlangen. Weder Havarie, noch Unfall oder Wetterveränderungen berechtigen den Mieter zu einer Preisminderung oder Schadensersatz.

4.3 Dem Mieter wird ein vollständig ausgestattetes und gereinigtes Boot übergeben. Er ist verpflichtet, das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt gereinigt und unversehrt in demselben Zustand zurück zu geben, wie er es übernommen hat. Das gilt ebenso für sämtliches angemietetes Zubehör.

Muss das Boot gereinigt werden fällt eine Reinigungsgebühr in Höhe von 20 € an. Diese ist direkt bei Rückgabe des Bootes zu entrichten oder wird mit der Kaution verrechnet.

Der Mieter hat das Boot sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen und technischen Regeln zu beachten sowie das Boot ordnungsgemäß zu sichern. Der Mieter verpflichtet sich, das Boot in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.

4.4 Für liegen gelassene, verloren gegangene oder vergessene Sachen des Mieters und seiner Begleitung/en wird keine Haftung übernommen.

5.) Nutzung /Gefahrübergang

5.1 Die Benutzung der/des Boote/Mietgegenstandes erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.

5.2 Den Anweisungen des Vermieters bzw. für ihn tätiger Personen Folge zu leisten.

5.3 Zu Anglerbereichen und Uferbereichen ist ausreichend Abstand zu halten. Die allgemeinen und besonderen Regeln für den Wasser- und Schifffahrtbetrieb sowie die Regeln der Binnenschifffahrtsstraßenordnung sind zwingend zu beachten.

5.4 Für Kinder unter 5 Jahren ist das Tragen von geeigneten Rettungsmitteln (Schwimmwesten) Pflicht. Hierfür können auch eigene Westen verwendet werden, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

5.5 Dem Mieter ist es untersagt, das Boot zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu benutzen.

5.6 Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei der Rückgabe des Bootes über die Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten.

5.7 Der Mieter ist gleichzeitig der Bootsführer und für die mitreisenden Personen verantwortlich. Er haftet im verkehrsrechtlichen, versicherungsrechtlichen und strafrechtlichem Sinn, wenn es durch Alkoholgenuss und/oder den Konsum anderer Rauschmittel oder verkehrswidrigem Verhalten zu Personen- und/oder Sachbeschädigungen kommt. Andere Personen, außer dem Mieter, die für das Führen des Bootes eingesetzt werden, sind namentlich vor Fahrtantritt zu benennen.

5.8 Zuwiderhandlungen führen zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses ohne Rückzahlungsanspruch auf den restlichen Mietpreis.

6.) Schäden

6.1 Eventuell auftretende Schäden oder Mängel sind unverzüglich zu melden.

6.2 Nicht gemeldete Schäden werden als grob fahrlässig bzw. vorsätzlich angesehen, was eine volle Haftung nach sich ziehen kann.

6.3 Während der Mietzeit ist der Mieter für Mietsache verantwortlich. Ihm obliegt auch die Sicherung der Mietsache sowie des Zubehörs gegen Verlust. Verlorengegangenes oder beschädigtes Zubehör ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Wert des verlorenen Gegenstandes ist vom Mieter zu erstatten.

7.) Haftung, Aufsichtspflicht

7.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen, es sei denn diese beruhen auf einen Mangel der Mietsache. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass ein gefahrloser Einsatz der Mietsache möglich ist. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

7.2 Für Schäden aus dem unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache haftet der Mieter. Dies gilt insbesondere auch für Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden; Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder aus ungeeigneter Diebstahlsicherung entstehen sowie im Falle der unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes und3 Überlassung an nichtberechtigte Personen.

7.3 Eltern / andere Aufsichtspersonen haben Ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und sind für die Sicherheit etwaiger zu beaufsichtigenden Kinder / Personen (Tragen von Schwimmwesten, Verhalten im Boot usw.) verantwortlich. Der Vermieter ist von etwaigen Aufsichtspflichten ausdrücklich befreit.

7.4 Bei vom Mieter zu vertretenen Schäden (z.B. unsachgemäßer Umgang, Unaufmerksamkeit, Trunkenheit) haftet der Mieter neben den direkten Bootsschäden auch für Schadennebenkosten (z.B. Abschleppkosten, Ausfall der Boote wegen Reparatur, Sachverständigenkosten).

7.5 Vorhandene Schäden werden vor Mietantritt festgehalten.

7.6 Eine Havarie oder Unfall berechtigen nicht zur Minderung des Mietpreises oder zu Schadenersatz; außer es liegt ein auffälliger schwerer Fehler am Boot vor und den Vermieter oder seine Erfüllungsgehilfen trifft ein Verschulden an diesem Fehler.

7.7 Es besteht weder eine Versicherung für den Mieter selbst oder seine Mitreisenden, noch für von ihm an Bord gebrachte Sachen.

7.8 Der Mieter haftet für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten.
7.9 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache nachfolgender Ursachen,

· jede Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
· Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
· Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeigneter

Diebstahlsicherung entstehen,
· Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen

8.) Schlussbestimmungen

8.1 Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Berlin für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

8.2 Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die dem am
nächsten kommt, was die Parteien nach ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung gewollt haben. § 139 BGB ist insofern abbedungen.


Scroll to top